[22.10.2009] Bei Mitarbeitern in einem Autohaus, die einen Firmenwagen auch privat fahren, muss immer eine Lohnversteuerung inklusive der Umsatzbesteuerung dieser Leistung erfolgen. Besteht indes ein ernsthaftes Verbot, ein für betriebliche Zwecke überlassenes Fahrzeug privat nicht zu nutzen, entsteht keine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. So urteilte das Bundesfinanzgericht (BFH) mit Aktenzeichen XI R 66/07.
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