Werkstatttechnik & Fahrzeugtechnik

Werkstatttechnik & Fahrzeugtechnik

Laut der Euro 5-/Euro 6- und der Euro VI-Verordnung gilt: Alle Kfz-Betriebe müssen die Reparatur-und Wartungsinformationen über einen standardisierten Zugang zu den Websites der Hersteller und Importeure erhalten. Die Broschüre wurde aktualisiert, um den Inhalt dem derzeitigen Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene anzupassen.

Reparatur- und Wartungsinformationen sind für die ordnungsgemäße Wartung, Instandhaltung und Reparatur eines modernen Kraftfahrzeuges unabdingbar. Allein in den letzten fünf Jahren sind viele elektronische Systeme, wie das Elektronische Stabilitätsprogramm (ESP), in die Kraftfahrzeuge eingebaut worden.

Diese elektronischen Systeme werden in Zukunft einen noch höheren Ausstattungsgrad in Kraftfahrzeugen einnehmen. Kfz-Betriebe können nur auf diese Entwicklung reagieren, wenn sie alle Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten.

Nach dem Inkrafttreten der Euro 5- und Euro 6-Verordnung und der Durchführungsverordnung müssen ab dem 1. März 2010 Fahrzeug-
hersteller/-importeure alle Reparatur- und Wartungsinformationen online bereitstellen. Diese werden in zwei Kategorien unterteilt:

  • In die Kategorie 1 fallen alle allgemeinen Reparatur- und Wartungsinformationen; zu dieser Kategorie gehören auch sicherheitsrelevante Reparatur- und Wartungsinformationen.
  • In die Kategorie 2 fallen alle diebstahlrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen.

Der uneingeschränkte Zugang zu Kategorie 1 wird nur gewährt, wenn der Kfz-Betrieb sich beim jeweiligen Fahrzeughersteller/-importeur registriert hat. Für den Zugang darf dieser folgende Daten verlangen:

  • Name und Adresse des Kfz-Betriebes,
  • Name des Mitarbeiters (eventuell auch die E-Mail-Adresse),
  • Daten für die Rechnungserstellung,
  • Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kfz-Betriebes,
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fahrzeugherstellers/-importeurs müssen akzeptiert werden.

Bei der ersten Registrierung findet vor der Freigabe der Reparatur- und Wartungsinformationen ein interner Plausibilitätsabgleich der vorgelegten Daten durch den Fahrzeughersteller/-importeur statt; dieser kann bis zu 24 Stunden dauern.

Die Anforderungen zur Registrierung nach Kategorie 2 kann der Fahrzeughersteller/-importeur nach seinem eigenen Ermessen durchführen, bis für diese Kategorie ein standardisierter Prozess implementiert ist; dies wird voraussichtlich 2014 der Fall sein.

Danach müssen alle Fahrzeughersteller/-importeure auch den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen nach der Kategorie 2 nach einem standardisierten Prozess gewähren. Dieser besondere Zugang wird dann nur noch mit einem so genannten elektronischen Zertifikat möglich sein.

Detaillierte Informationen über den Erhalt dieses elektronischen Zertifikates werden von der ZDK-Geschäftsstelle rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen

Auf den folgenden Internetseiten einiger Fahrzeughersteller/
-importeure können Kfz-Betriebe an Reparatur-und Wartungsinfor-
mationen gelangen. (Ohne Gewähr oder Haftung für die Richtig-
keit und Vollständigkeit aller Angaben.)

Pkw:

Alfa Romeo

Audi

BMW

Citroen

Daimler

Fiat

Ford

Honda

Hyundai

Jaguar

Kia

Lancia

Land Rover

Mazda

Mitsubishi

Nissan

Opel

Peugeot

Renault

Seat

Skoda

SMART

Suzuki

Tesla

Toyota

Volvo

VW

Nutzfahrzeuge: 

Citroen

DAF

Fiat

Ford

IVECO

MAN

Mercedes Benz

Nissan

Renault

Scania

Volvo

VW

Material zum Download:

Broschüre: Zugang zu technischen Informationen der Fahrzeughersteller
Tabelle: Internetseiten Fahrzeughersteller Importeure Pkw Nfz, Stand: 05/2022

[04.02.2020] Wie bekannt ist, verursachen Berichte über brennende HV-Fahrzeuge mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern immer wieder Diskussionen in den Medien. Der Umgang mit verunfallten HV-Fahrzeugen beschäftigt auch Kfz-Betriebe, insbesondere zu den Anforderungen an Abstellbereiche auf sogenannten "Quarantäneplätzen/-flächen" und zu den Gefahren einer zeitversetzten Brandentstehung. 

Sofern Fragen zu dieser Thematik an die Verbandsorganisation gerichtet werden, empfiehlt der ZDK, die nachfolgend aufgeführten Auffassungen zu vertreten, die zwischen der Abteilung Recht, Steuern, Tarife und der Abteilung Technik, Sicherheit, Umwelt abgestimmt sind.

1. Anforderungen an Abstellbereiche ("Quarantäneplätze/-flächen"verunfallter HV-Fahrzeuge mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern

Die Anforderungen an Abstellbereiche von verunfallten HV-Fahrzeugen mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern unterscheiden sich grundsätzlich nicht von den Anforderungen an Abstellbereiche von Fahrzeugen mit konventionellen Antrieben. 

Abstellflächen für Altfahrzeuge im Freien, die die gesetzlichen Vorgaben der Altfahrzeugverordnung erfüllen, können unter anderem als "Quarantäneplätze/-flächen" dienen. Aus Brandschutzgründen sollte der Abstand zwischen verunfallten HV-Fahrzeugen und Brandlasten (bauliche Anlagen oder andere Altfahrzeuge) auf Abstellbereichen mindestens 5 m betragen.

"Quarantäneplätze/-flächen" fallen nicht unter den Regelungsbereich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), da die AwSV nur ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt; HV-Fahrzeuge sind aber weder ortsfest, noch werden sie ortsfest genutzt.

2. Gefahren einer zeitversetzten Brandentstehung von verunfallten HV-Fahrzeugen mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern

HV-Fahrzeuge mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern können sich, genau wie Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb, zu einem späteren Zeitpunkt entzünden (siehe Anlage FAQ-Liste der AG "Handlungsrahmen Elektromobilität" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV)). 

Auch die Gefährdungen einer zeitversetzten Brandentstehung bei verunfallten HV-Fahrzeugen müssen bereits vor Beginn der Arbeiten bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Material zum Download:

FAQ-Liste der AG Handlungsrahmen Elektromobilität (Stand August 2016)

Pyrotechnische Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen (z. B. Airbag-/Gurtstraffersysteme) enthalten explosionsgefährliche Stoffe. Von ihnen gehen, insbesondere bei unsachgemäßem Umgang, hohe Gefahren aus.

Die wesentlichen Pflichten und Hinweise zum kompetenten Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen sind in einer Information der ZDK-Technikabteilung zusammengefasst.

(Hinweis zum Dokument "Liste NEM": Um die Funktion "Formular ausfüllen" nutzen zu können, speichern Sie bitte das Dokument auf Ihrem Rechner und öffnen das Formluar mit dem Acrobate Reader.)

Material zum Download:

Information: Pyrotechnische Rückhaltesysteme (redaktionell angepasst)
Liste: Nettoexplosivstoffmassen (NEM) von pyrotechnischen Gegenständen

Seit 1. August 2017 wirken sich neue Regeln auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aus.

Was Kfz-Betriebe jetzt bei Anlagen wie Altöllagertanks beachten müssen, beantwortet der ZDK-Fragenkatalog. Bei der Umsetzung helfen Vorlagen wie Anlagenverzeichnis, Betriebsanweisung und Merkblätter, die heruntergeladen werden können.

Die am 1. August 2017 in Kraft getretene Verordnung, kurz AwSV, schafft erstmals bundeseinheitliche Vorgaben für alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Die AwSV löst andere Verordnungen wie die bisher geltenden Länderverordnungen (VaWS) ab.

Sie hat für Kfz-Betriebe geringfügige Auswirkungen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Einführung einer Bagatellgrenze für oberirdische Anlagen mit einem Inhalt von maximal 220 l (flüssige Stoffe) oder 200 kg (gasförmige oder feste Stoffe)
  • Erstellung von Merkblättern oder Betriebsanweisungen (nur für bestimmte Anlagen)
  • Fachbetriebspflicht, unter anderem für die Innenreinigung und Instandsetzung von bestimmten Anlagen
  • Prüfzeitpunkte und -intervalle für bestehende Anlagen, die bisher nach landesrechtlichen Vorschriften nicht prüfpflichtig waren.

Material zum Download:

Verordnung über Anlagen zum im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Fragenkatalog zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen
Anlagenverzeichnis manuell ausfüllbar
Anlagenverzeichnis elektronisch ausfüllbar
Betriebsanweisung manuell ausfüllbar
Betriebsanweisung elektronisch ausfüllbar
Betriebsanweisung elektronisch ausfüllbar Muster Altöllagertank
Merkblatt Umgang mit wassergefährdenden Stoffen manuell ausfüllbar
Merkblatt Umgang mit wassergefährdenden Stoffen elektronisch ausfüllbar
Merkblatt Heizölverbraucheranlagen manuell ausfüllbar
Merkblatt Heizölverbraucheranlagen elektronisch ausfüllbar

Die seit 1. Juni 2017 gültige Abfallbeauftragtenverordnung sieht geänderte rechtliche Rahmenbedingungen für Bestellung eines betriebsangehörigen Abfallbeauftragten vor. Die befürchtete  Mehrbelastung von Kfz-Betrieben konnte jetzt durch einen Beschluss des LAGA-Ausschusses Abfallrecht ausgeräumt werden.

Damit ist die praktische Anwendung des Gesetzes für Kfz-Betriebe erleichtert.

Konkret heißt das:

Kfz-Betriebe, die Fahrzeugbatterien per Thekenverkauf vertreiben, müssen grundsätzlich einen Abfallbeauftragten bestellen.

Allerdings besteht die Verpflichtung nicht, wenn sich der Kfz-Betrieb einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien angeschlossen hat. Der ZDK geht grundsätzlich davon aus, dass diese Unternehmen einen Abfallbeauftragten beschäftigen.

Das können unabhängige Entsorgungsunternehmen oder der jeweilige Hersteller sein. Kfz-Betriebe sollten sich von dem beauftragten Betreiber den Abfallbeauftragten bestätigen lassen.

Unabhängig davon gilt: Kfz-Betriebe, die über die Ladentheke mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen, müssen einen Abfallbeauftragten bestellen. Nach ZDK-Ansicht betrifft die Regelungen nur wenige Kfz-Betriebe.

So fällt beispielsweise die Rücknahme von Altöl, das als Verbrennungsmotorenöl über die "Ladentheke" verkauft wurde, nicht unter die zwei-Tonnen-Grenze. Der Grund: Es handelt sich laut Altölverordnung um eine verpflichtende Rücknahme.

Alternativ können betroffene Kfz-Betrieb  versuchen, eine Ausnahme bei der jeweils zuständigen Behörde zu erwirken.

Die Menge der CO2-Emissionen seines Fahrzeugs errechnet sich anhand der aktualisierten KBA-Umrechnungsfaktoren wie folgt:

Jeder Liter Benzin produziert 2 320 Gramm CO2

Die Menge der CO2-Emission eines Benziners ergibt sich demnach aus dem Verbrauch pro 100 Kilometer multipliziert mit dem Faktor 23,2.

Beispiel:
Verbraucht ein Fahrzeug 7,5 Liter Benzin auf 100 Kilometer, errechnet sich aus dem Produkt 7,5 Mal 23,2 ein CO2-Ausstoß in Höhe von 174 Gramm pro Kilometer.

Ein Liter Diesel entspricht 2 650 Gramm CO2

Die Emission eines Dieselfahrzeugs ergibt sich demnach aus dem Verbrauch pro 100 Kilometer multipliziert mit dem Faktor 26,5.

Beispiel:

Bei einem Verbrauch von 5,5 Liter Diesel auf 100 Kilometer, beträgt die Höhe der CO2-Emission 5,5 mal 26,5, also 145,8 Gramm pro Kilometer.

Ein Liter Autogas (LPG) entspricht 1 790 Gramm CO2

Die Menge der CO2-Emission eines Fahrzeugs mit Autogas ergibt sich demnach aus dem Verbrauch pro 100 Kilometer multipliziert mit dem Faktor 17,9.

Beispiel:

Bei einem Verbrauch von 9,5 Liter auf 100 Kilometer, beträgt der C02-Ausstoß 170,1 Gramm pro Kilometer. (9,5 mal 17,9)

Erdgas: Jedes Kilogramm entspricht 1 630 Gramm CO2

Die Menge der CO2-Emission eines Ergas- Fahrzeugs ergibt sich demnach aus dem Verbrauch pro 100 Kilometer multipliziert mit dem Faktor 16,3.

Beispiel:

Verbraucht ein Fahrzeug 5,3 Kilogramm Erdgas auf 100 Kiometer, errechnet sich (5,3 mal 16,3) ein CO2-Ausstoß in Höhe von 86,4 Gramm COpro Kilometer. 

Kfz-Betriebe, die Fahrzeugbatterien vertreiben, müssen jetzt eine geänderte Pfandpflicht beachten. Grund dafür sind Änderungen im Batteriegesetz.

Ab sofort muss umgesetzt werden:

Nimmt ein Kfz-Betrieb Fahrzeug-Altbatterien zurück, für die der selbst kein Pfand erhoben hat, muss er auf Verlangen des Kunden die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch bestätigen (Rückgabenachweis).

Der ZDK empfiehlt, einen schriftlichen Rückgabenachweis auszustellen. Denn  bei der elektronischen Ausstellung des Nachweises sind zwingende Formerfordernisse einzuhalten (digitale Signatur).

Kfz-Betriebe, die Fahrzeugbatterien in Online-Shops verkaufen, müssen dem Kunden auch weiterhin durch ihre Rücknahmepflicht das Pfand bei Rücksendung der Fahrzeug-Altbatterie erstatten.

Alternativ zur Rücksendung wurde die Möglichkeit geschaffen, die Rücksendung der Fahrzeug-Altbatterie durch Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises zu ersetzen.

Dies bedeutet: Der Kunde kann die Fahrzeug-Altbatterie in einem stationären, Fahrzeugbatterien vertreibenden Kfz-Betrieb zurückgeben. Der Kfz-Betrieb muss einen Rückgabenachweis ausstellen.

Wird der Rückgabenachweis beim Kfz-Betrieb mit Online-Shop vorgelegt, ist dieser zur Pfand-Rückerstattung verpflichtet. Die Übermittlung des Rückgabenachweises ist anders als bei der Ausstellung des Nachweises nicht an eine bestimmte Form gebunden.

Diese kann beispielsweise per E-Mail oder Post erfolgen. Die Rücksendung der Fahrzeug-Altbatterie ist somit nicht mehr unbedingt erforderlich. Dies gilt aber nur, wenn der Rückgabenachweis im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist.

Material zum Download:

Rückgabenachweis Altbatterien
Aushang: Batteriegesetz 2016

Muss ein Katalysator ersetzt werden, sollten Kfz-Betriebe den Kunden umfassend fachlich beraten. Ein neuer Flyer gibt dazu Handlungsempfehlungen.

Dabei sollte ein Kfz-Betrieb seinem Kunden diese Katalysatoren nicht anbieten:

  • Keine Angebote von sogenannten Universalkats zu Billigpreisen
  • Keine Angebote von Katalysatoren ohne Angabe des Herstellers
  • Keine Angebote von Katalysatoren mit fehlender Genehmigungsnummer

Der ZDK empfiehlt Austauschkatalysatoren mit dem „Blauen Engel“  zu verwenden. 

Material zum Download:

Flyer: Katalysatoren - eine saubere Sache

Ein Otto-Kraftstoff mit erhöhten Anteil an Bioethanol wird in Deutschland seit 2010 angeboten. Grundschätzlich können benzinbetriebene Kraftfahrzeuge diesen Kraftstoff tanken. Nur ein geringer Anteil an Fahrzeugen ist nicht E10-tauglich.

Die Tankstellen müssen den Verbraucher über den Biokraftstoffanteil des Otto-Kraftstoffs und über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Otto-Kraftstoffmischungen informieren.

Hierzu muss an den Zapfsäulen mit einem Schild deutlich sichtbar darauf hingewiesen werden, welcher Kraftstoff angeboten wird, z.B. bei Ottokraftstoffen "Enthält bis zu 5% Bioethanol" beziehungsweise "Enthält bis zu 10% Bioethanol" und "Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!"

Weitere Informationen

Von Seiten der Fahrzeughersteller/-importeure wird - z. B. anhand einer DAT-Liste - die E10-Vertäglichkeit von Kraftfahrzeugen publiziert (Verbraucher­informationspflicht). Diese ständig aktualisierte Liste "E10-Verträglichkeit von Kraftfahrzeugen" stellt die DAT hier zum Download zur Verfügung.

Material zum Download:

Flyer des BMU: Mehr Bio im Benzin
Information: E10-Kraftstoff - Kurz und Kompakt

Gummi-Ventile sind laut aktueller Untersuchungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) bei ordnungsgemäßer Verwendung entsprechend der Herstellervorgaben sicher. Das bedeutet: Kfz-Betriebe müssen bei Leicht-Lkw und Transportern nicht zwingend die sogenannten Snap-in-Ventile durch Metall-Schraubventile ersetzen.

Aus Sicherheitsgründen empfahl der ZDK bislang Reifen für Leicht-Lkw und Transporter ausschließlich mit Metall-Schraubventilen auszurüsten. Grund dafür war, dass Gummiventile vermehrt ausfielen.

Zu den Ursachen für den Ausfall zählen:

  • Der Reifenfülldruck gemäß den Herstellervorgaben überschreitet den zulässigen Reifenfülldruck für Snap-in-Ventile.
  • Der tatsächliche Reifenfülldruck überschreitet den maximal erlaubten Reifenfülldruck gemäß den Herstellervorgaben.
  • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen unter ungünstigen Bedingungen (z.B. Stop-and Go-Betrieb, Überbeladung der Kraftfahrzeuge und/oder schlecht gewartete Kraftfahrzeuge) verstärkt den frühzeitigen Ausfall der Ventile.

Kfz-Betriebe sollten ihre Kunden infomieren und gegebenenfalls die Ausrüstung mit Metall-Einschraubventilen befürworten, wenn sie beim Räder- und Reifenservice vemuten, dass durch die Betriebsbedingungen des Kraftfahrzeugs die Gefahr des Ausfalls von Snap-in-Ventilen möglich ist.    

Material zum Download:

Pressemitteilung des KBA: Reifenventile aus Gummi

Kfz-Betriebe werden in regelmäßigen Abständen von Medien und Organisationen getestet. Die neue Broschüre "Keine Angst vor Werkstatttests" soll als kompetenter Ratgeber dienen, um zukünftig alle Hürden in Bezug auf Werkstatttests meistern zu können.

Material zum Download:

Broschüre: Keine Angst vor Werkstatttest

Autogas-Tankventile dürfen nur bei einem leeren Tank gewechselt werden. Was für eine sichere Autogas-Tankentleerung zu beachten ist, beschreibt der neue "Praxisratgeber Tankentleerung bei Flüssiggas(LPG)-Fahrzeugen".

Der Ratgeber für anerkannte GSP-/GAP-Werkstätten beschreibt Schritt für Schritt, wie vorzugehen ist, damit Unfälle bei Reparaturen an LPG-Anlagen, bei denen das Ventil direkt am Gastank zu wechseln ist, vermieden werden können.

Er wurde vom Deutschen Kraftfahrzeuggewerbe zusammen mit der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd erarbeitet.

Hinweis

Einzelexemplare des Praxisratgebers in gedruckter Form können kostenlos bestellt bei Frau Kraus-Heisel (kraus(at)tak(.)de) bestellt werden.

Material zum Download:

Ratgeber Entleerung von Flüssiggastanks

Seit dem ersten Quartal 2009 führt die Akademie Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (TAK) Seminare zur Qualifizierung zum "Fachkundigen für Arbeiten an HV-eigensicheren Systemen an Kraftfahrzeugen" durch.

Die zweitägigen Schulungen bestehen aus drei Teilen und qualifizieren Werkstattmitarbeiter zum sicheren Umgang mit Hybrid-, Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen.

In den Seminaren wird zuerst das während der Berufsausbildung vermittelte Wissen aufgefrischt. Im zweiten Teil erlangen die Teilnehmer aktuelles Wissen zum sicheren Arbeiten an HV-Systemen und im anschließenden Praxisteil wird das Erlernte umgesetzt und angewendet.

Die begleitenden Teilnehmerunterlagen bestehen aus einem Schulungshandbuch für den theoretischen Teil und einer Loseblattsammlung für den praktischen Teil. So haben die Teilnehmer die Möglichkeit, Informationen zu neuen Fahrzeugtypen oder HV-Systemen nachträglich abzulegen.

Das Schulungshandbuch wurde in Abstimmung mit den Berufsgenossenschaften und Vertretern des Verbands der Automobilindustrie (VDA) und des Verbands der Internationalen Kraftfahrzeughersteller (VDIK) erarbeitet. Es ist herstellerübergreifend gestaltet und als gemeinsame Information der Kfz-Wirtschaft veröffentlicht worden.

Ein Hybrid-Kfz kommt in die Werkstatt. Was ist zu beachten? Welche Voraussetzungen müssen Mitarbeiter erfüllen, um an Hybridfahrzeugen arbeiten zu dürfen?

Diese und weitere Fragen beantwortet der jetzt aktualisierte Flyer "Wartung von Hybridfahrzeugen". Die Akademie des Deutschen Kfz-Gewerbes (TAK) bietet dazu bei den Bildungszentren des Handwerks zweitätige Weiterbildungen an.

Für Arbeiten an der Hochvolt (HV)-Anlage werden "Fachkräfte für Arbeiten an HV-eigensicheren Systemen an Kraftfahrzeugen" benötigt. Mitarbeiter der Berufe des Kfz-Handwerks (Kfz-Mechatroniker, Kfz-Mechaniker, Kfz-Elektriker) können mit einer entsprechenden zweitägigen Weiterbildung die Qualifikation "Elektrofachkraft" für HV-Fahrzeuge erwerben.

Alle anderen Arbeiten, die nicht direkt die HV-Anlage betreffen, können nach wie vor von den Gesellen im Kfz-Handwerk durchgeführt werden.

Weitere Informationen

Details und Anmeldungen zum Seminar "Fachkräfte für Arbeiten an HV-eigensicheren Systemen an Kraftfahrzeugen" lesen Sie auf der Seite der Akademie Deutsches Kraftfahrzeuggewerbes (TAK).

Material zum Download:

Flyer Wartung von Hybridfahrzeugen

Bei der Hauptuntersuchung werden seit November 2013 die Feinstaubplaketten überprüft. Dabei geht es um die richtige Zuordnung der Plakettenfarbe, die Lesbarkeit des eingetragenen Kennzeichens und die richtige Angabe des Kennzeichens. Die Broschüre "Feinstaub" informiert zum Sachverhalt.

Zudem ist in dem Dokument jetzt auch die Kennzeichnung mit einer Feinstaubplakette von Euro 6-Fahrzeugen und Euro VI-Nutzfahrzeugen berücksichtigt.

Hintergrund:

Rund 60 Städte haben seit der Einführung der Kennzeichnungsverordnung am 1. März 2007 eine Umweltzone eingerichtet. Die entsprechenden Plaketten je nach Schadstoffklasse dürfen anerkannte AU-Betriebe, Zulassungsstellen und Überwachungsorganisationen ausgeben.

AU-Betriebe sind verpflichtet, vor der Anbringung jede Feinstaubplakette mit einem Kfz-Klebesiegel zu versehen. Hierzu wurde ein bundeseinheitliches Kfz-Klebesiegel entwickelt.

Durch das Kfz-Klebesiegel auf die Feinstaubplakette kann deren rechtmäßige Zuteilung zu dem Kfz-Kennzeichen durch die Ausgabestelle dokumentiert und nachvollzogen werden.

Am 1. März 2007 trat die Kennzeichnungsverordnung in Kraft, mit der die bundeseinheitliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge (Pkw und Nutzfahrzeuge) mit geringem Beitrag zu den Partikelemissionen geregelt wird.
Damit sind nur gekennzeichnete Fahrzeuge von Fahrverboten, die in Umweltzonen ausgesprochen werden können, ausgenommen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug mit Diesel- oder Ottomotor betrieben wird.

Material zum Download:

Broschüre: Feinstaub, Stand: November 2013
Praktische Handhabung bei der Ausgabe der Feinstaubplaketten, Stand: Dezember 2012

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) haben eine gemeinsame Information zur Vergabe von Feinstaubplaketten an im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge herausgegeben.

Anhand der darin enthaltenen Tabelle können für diese Fahrzeuge die verschiedenen Feinstaubplaketten eindeutig durch die berechtigten Abgasuntersuchung (AU) anerkannten Werkstätten ausgegeben werden.

Material zum  Download:

Feinstaubplaketten für Fahrzeuge im Ausland

Die ersten Austauschkatalysatoren mit dem Umweltzertifikat „Blauer Engel“ sind auf dem Markt. Die ZDK-Rechtsabteilung empfiehlt: Alle Betriebe sollten zukünftig ihren Kunden entweder Originalersatzteile des Herstellers oder Katalysatoren mit dem „Blauen Engel“ als Ersatzteile anbieten und verbauen.

Die Zahl der Katalysatoren mit Zertifikat wird in den kommenden Monaten steigen. Denn die am deutschen Markt befindlichen Hersteller wollen fast alle ihre Produkte zertifizieren lassen.

ZDK unterstützt Initiative

Für den ZDK ist klar, dass er die Initiative unterstützt. So werde sichergestellt, dass Qualitätsersatzteile verbaut werden, die die gesetzlichen Anforderungen zur Abgasentgiftung dauerhaft einhalten. Dies sei ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz.

Hintergrund:

Die Industrie startete unter anderem gemeinsam mit der Deutschen Umwelthilfe eine Qualitätsoffensive. Die Idee mündete im „Blauen Engel“. Dabei wurden Qualitätskriterien, Prüfkriterien, Prüfmechanismen und Anforderungen an die Prüfinstitute definiert.

Ziel war es: Austausch-Katalysatoren sollen nicht nur als Neuteile die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern diese auch dauerhaft einhalten.

Weitere Informationen

Einzelheiten zu den Prüfkriterien und über Katalysatoren unter www.blauer-engel.de.

Kfz-Betriebe, die gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an Kunden abgeben, müssen vor einer Abgabe eine Annahmestelle für Altöle einrichten und diese durch entsprechende Schrifttafeln kennzeichnen. Das schreibt die Altölverordnung (§ 8/AltölV) vor.

Demnach muss die Altölannahmestelle vom Kunden gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zu der im Einzelfall abgegebenen Menge an Frischölen kostenlos annehmen. Dies gilt auch für Ölfilter sowie beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

Die Altölannahmestelle muss zudem über eine Einrichtung verfügen, die die fachgerechte Durchführung eines Ölwechsels ermöglicht. Um den Kunden bereits beim Ölkauf auf die Altölannahme hinzuweisen, muss diese mit einem Hinweisschild gekennzeichnet sein.

Vorschriften gelten auch für Online-Shops

Auch Kfz-Betriebe, die als Versandhändler in Online-Shops Frischöle über das Internet verkaufen, müssen die Vorschriften der Altölverordnung beachten.

So haben das OLG Bamberg  (Az.: 3 U 113/11) und das LG München II  (Az.: 3 O 2237) geurteilt: Bereits bevor der Kunde das entsprechende Frischöl in den virtuellen Warenkorb legt und damit den Bestellvorgang beginnt, ist es erforderlich, dass der Versandhändler auf seiner Seite auf eine Altölannahmestelle hinweist.

Ein Hinweis auf die Altölannahmestelle nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf einer einfachen Unterseite des Online-Shops reicht nicht aus. Hält sich der Betrieb nicht an diese gerichtlich bestätigten Vorgaben, besteht ein erhebliches Abmahnrisiko. 

Der Hinweis im Online-Shop könnte so aussehen:

Gemäß den Vorschriften der Altölverordnung sind wir verpflichtet, Altöle (Motorenöle, Getriebeöle, Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle) bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Frischöle kostenlos zurückzunehmen.

Wir weisen außerdem darauf hin, dass unsere Altölannahmestelle über eine Einrichtung verfügt, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

Die Kontaktdaten unserer Altölannahmestelle lauten:

[Firmenname]

[Anschrift]

[Öffnungszeiten]

Sie können die Altöle dort während der Öffnungszeiten jederzeit abgeben. Alternativ können Sie die Altöle auch an unsere Altölannahmestelle senden, wobei die Versandkosten hierbei von Ihnen zu tragen sind.

Bitte beachten Sie, dass für Altöle besondere Transportbedingungen gelten können. Falls Sie ein gewerblicher Endverbraucher sind, weisen wir darauf hin, dass wir uns Ihnen gegenüber zur Erfüllung unserer Annahmepflichten Dritter bedienen können.

Material zum Download:

Hinweisschild Altölannahmestelle

Eine neue Branchenvereinbarung zum Thema "Abgasabsaugung" beschreibt ausführlich die technischen Anforderungen an Kfz-Betriebe zum Schutz vor Abgasen aus Verbrennungsmotoren in der Fahrzeug-Instandhaltung.

Die Vereinbarung ist eine Präventivmaßnahme: Durch optimale Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abgasabsaugung sollen die Gefährdungen bei Reparaturarbeiten weiter reduziert beziehungsweise vermieden werden.

Der ZDK hat in Kooperation mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und dem Fachausschuss Metall und Oberflächenbehandlung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)die Vereinbarung erstellt.

Daran beteiligt waren auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie der Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobil-Serviceausrüstungen e.V. (ASA).

Bestellung

Einzelexemplare des gedruckten Praxisratgebers können kostenlos angefordert werden bei Nadine Hesselbach.

Material zum Download

Branchenvereinbarung Abgasabsaugung

Arbeitgeber sind laut Gesetz verpflichtet, bei der Verwendung von Arbeitsmitteln für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu sorgen. Doch was müssen Kfz-Werkstätten beim Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen beachten? Eine Berufsgenossenschaftliche Information gibt Hinweise für den sicheren Betrieb.

Dabei geht es unter anderem um diese Inhalte:

  • Welche Pflichten hat der Werkstattbetreiber?
  • Welche konkretisierenden Informationen unterstützen den Werkstattbetreiber bei der Umsetzung seiner Pflichten?
  • Wie wird der sichere Betrieb von Fahrzeughebebühnen in der Praxis umgesetzt?
  • Installation von Fahrzeughebebühnen

Die Broschüre wurde erarbeitet vom Fachbereich Handel und Logistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobil-Service Ausrüstungen e.V. (ASA), dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und der Akademie Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (TAK).

Material zum Download

Broschüre: Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen